AGB.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen mit der mequadrat ag.

1.2 Mit der Einreichung der Auftragsbestätigung gelten diese AGB vom Kunden als akzeptiert.

1.3 Änderungen oder Ergänzungen müssen von der mequadrat aq schriftlich bestätigt werden.

1.4 Die mequadrat ag kann durch schriftliche Erklärung dem Widerruf oder einer Änderung eines bestätigten Auftrages zustimmen, wenn der Stand der geleisteten Arbeiten dies zulässt. Die aus dem Widerruf oder der Änderung eines Auftrages entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

2 Angebot

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern zwischen dem Kunden und der mequadrat ag nichts anderes vereinbart wurde.

2.2 Die mequadrat ag reicht das Angebot gestützt auf die Anfrage des Kunden ein. Es steht ihr frei, zusätzlich Varianten einzureichen.

2.3 Das Angebot ist während 30 Tagen seit Einreichung gültig.

2.4 Sämtliche Angaben und Preise in den Angeboten der mequadrat ag an den Kunden, die sich auf Leistungen von Dritten beziehen, sind bis zur Auftragsbestätigung durch die mequadrat ag unverbindlich.

2.5 Mündliche Angebote sind unverbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die mequadrat ag.

3 Vergütung

3.1 Die mequadrat ag erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand. Die Kostenarten und Kostensätze werden im Angebot bekannt gegeben.

3.2 Die Preise verstehen sich netto, in Schweizer Franken (CHF) exklusiv Mehrwertsteuer (MWST), ohne Abzüge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere alle Neben-kosten wie Spesen, Sekretariatsleistungen, alle Sozialleistungen und andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität und Todesfall sowie öffentliche Abgaben. Die Teuerung wird nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung berücksichtigt.

3.4 Die Vergütung wird gemäss Zahlungsplan fällig. Sie richtet sich nach Arbeitsfortschritt und aufgelaufenem Aufwand. Die mequadrat ag macht sie bei Fälligkeit mit Rechnung geltend. Der Kunde leistet fällige Zahlungen unter CHF 5‘000.- innerhalb von zehn Tagen, Zahlungen über CHF 5‘000.- innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung. Ist der Kunde mit einer elektronischen Rechnungsübermittlung ein-verstanden, gilt als Rechnungseingangsdatum der Tag des Versands plus ein Tag.

4 Ausführung

4.1 Die mequadrat ag verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen Vertragserfüllung.

4.2 Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.

4.3 Die mequadrat ag informiert den Kunden regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen. Dem Kunden steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über alle Teile des Auftrags zu.

4.4 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Behinderungen wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Massnahmen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Roh- und Betriebsstoffmangel und sonstige unvorhergesehene Ereignisse, welche die mequadrat ag trotz Anwendung gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann und bei der mequadrat ag selbst oder einem Vorlieferanten ein-treten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist.

4.5 Die mequadrat ag erfüllt den Auftrag grundsätzlich persönlich und darf den Kunden Dritten gegenüber nicht verpflichten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.6 Die mequadrat ag setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Kunden an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen des Kunden innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.

5 Schutzrechte

5.1 Alle bei der Vertragserfüllung durch die Erbringung von Dienstleistungen entstandenen Schutzrechte des geistigen Eigentums gehören dem Kunden.

5.2 Die mequadrat ag verpflichtet sich, Forderungen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich abzuwehren und sämtliche Kosten inbegriffen Schadenersatzleistungen, welche dem Kunden daraus entstehen, zu übernehmen.

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, die mequadrat ag unverzüglich über solche Forderungen in Kenntnis zu setzen und ihr alle zu ihrer Abwehr dienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht Geheim-haltungsgründe entgegenstehen.

6 Wahrung der Vertraulichkeit

6.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

6.2 Will die mequadrat ag mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

7 Verzug

7.1 Die mequadrat ag kommt bei Nichteinhalten der im Vertrag als verzugsbegründend vereinbarten Termine (Verfalltagsgeschäfte) ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.

7.2 Wird bis zum Ablauf der Nachfrist der Vertragsinhalt nicht erfüllt, kann der Kunde unter schriftlicher Mitteilung an die mequadrat ag vom Vertrag zurücktreten. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

7.3 Kommt die mequadrat ag in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1‰ der Vergütung pro Verspätungstag, höchstens aber 5% der gesamten Vergütung.

7.4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die mequadrat ag nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen. In Fällen höherer Gewalt ist keine Konventionalstrafe geschuldet.

8 Gewährleistung

8.1 Die mequadrat ag haftet für getreue und sorgfältige Ausführung und garantiert, dass ihre Leistungen den vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen sowie dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

8.2 Die mequadrat ag ist im Falle einer Gewährleistungspflicht frei, entweder Ersatzlieferung oder Nachbesserung anzubieten.

8.3 Die Beauftragung für Reparaturen an Dritte erfolgt ausschliesslich durch die mequadrat ag. Der Anspruch auf Kostenrückerstattung aus Fremdreparaturen ist ausgeschlossen.

9 Widerruf und Kündigung

9.1 Der Auftrag kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten.

9.2 Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.

10 Abtretung und Verpfändung

10.1 Die der mequadrat ag aus dem vorliegenden Vertrag zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Kunden weder abgetreten noch verpfändet werden.

11 Verfahrensgrundsätze

11.1 Die mequadrat ag hält die für ihre Arbeitnehmenden am Ort der Leistung (Schweiz) geltenden Arbeitsschutzbestimmung und Arbeitsbedingungen ein.

11.2 Die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit wird gewährleistet.

11.3 Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge, wo diese fehlen die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.

11.4 Hält die mequadrat ag die Verfahrensgrundsätze nicht ein, so schuldet sie eine Konventionalstrafe. Sie beträgt 10% der Vertragssumme, mindestens CHF 3‘000.-, aber höchstens CHF 100‘000.-.

12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Es gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

12.2 Gerichtsstand ist Root, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wurde.

13 Salvatorische Klausel

13.1 Sollten diese Regelungen oder Teile dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Sinn am nächsten kommt.

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